Übersicht über die Rahmenbedingungen 2012 zur Förderung aus dem Landesjugendplan

Kriterien (xls-Datei), mehr unter www.sportjugend-bb.de

Jugendordnung der Brandenburgischen Radsportjugend

§ 1  Name. Sitz und Zugehörigkeit

1.  Die Jugend im Brandenburgischen Radsportverband e.V. (Verband) trägt den Namen Brandenburgische Radsportjugend, nachfolgend BRJ genannt und hat ihren Sitz beim Brandenburgischen Radsportverband e.V. in Potsdam.
2.  Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3.  Mitglieder der BRJ gemäß dieser Jugendordnung sind alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres sowie deren gewählten Jugendvertreter.

§ 2  Grundsätze

1.  Die BRJ ist die Interessenvertretung der Jugend im BRV und tritt für deren Mitverantwortung, gemäß dem Recht auf Mitbestimmung ein. Sie ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 3  Zweck und Aufgaben

1.  Die BRJ will durch zeitgemäße Kinder- und Jugendarbeit den Sport als sinnvolle Freizeitbeschäftigung in attraktiven Formen ermöglichen. Mit dieser Zweckbestimmung dient er der Leibesertüchtigung und fördert das gesellschaftliche Engagement der Jugendlichen auf sportlichem und kulturellem Gebiet.
2.  Die BRJ will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und durch die Begegnung mit anderen Sportlern auf nationaler und internationaler Ebene die Verständigung und Freundschaft der Jugend untereinander anregen und fördern.
3.  Die BRJ will neben dem Sport ein interessantes und abwechslungsreiches Jugendleben entfalten, sowie die sportliche und kulturelle Jugendarbeit im Verband unterstützen und koordinieren.

§ 4  Organe

1.  Die Organe der Radsportjugend sind:  
 a) die Jugendhauptversammlung
 b) der Jugendhauptausschuss
 c) der Jugendvorstand

§ 5  Jugendhauptversammlung

1.  Die Jugendhauptversammlung ist das oberste Organ der Radsportjugend und findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres statt. Sie wird vom Jugendleiter mit der Festlegung des Datums und des Ortes sowie des Vorschlages der Tagesordnung sechs Wochen vor dem Termin und vor der Mitgliederversammlung des Verbandes einberufen.
2.  Die Jugendhauptversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen oder der Jugendhauptausschuss dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
3.  Die Jugendhauptversammlung setzt sich zusammen aus dem Jugendvorstand und den Delegierten der Vereine.
4.  Die Vereine entsenden zur Jugendhauptversammlung die Delegierten entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder im Alter bis zu 27 Jahren nach folgenden Delegiertenschlüssel:
bis zu 50 Mitglieder = 1 Delegierter; bis 100 Mitglieder = 2 Delegierte;
ab 101 Mitglieder = 3 Delegierte
5.  Das Mindestalter der Delegierten beträgt 16 Jahre.
6.  Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgende Stimmverteilung:
 je Delegierter = 1 Stimme; je Mitglied des Jugendvorstandes = 1 Stimme
7.  Die Jugendhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
8.  Die Beschlussfassung bei Abstimmungen und Wahlen erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittel -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
9.  Abstimmungen und Wahlen können gemäß Geschäftsordnung auf Antrag geheim erfolgen.
10.  Die Aufgaben der Jugendhauptversammlung sind:
Wahl und Entlastung des Jugendvorstandes; Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes; Beratung und Beschlussfassung von Grundsatzfragen; Beschlussfassung über die Jugendordnung; Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und des Jugendhauptausschusses; Beschlussfassung über den Einsatz von Finanzen; Beratung und Beschlussfassung über Projekte und der Bildung von Arbeitsgruppen; Wahl der Delegierten zur Bundesjugendhauptversammlung des BDR und zum Jugendtag der Brandenburgischen Sportjugend (BSJ).

§ 6  Jugendvorstand

1.  Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2.  Der Vorstand besteht aus dem Jugendleiter, dem stellvertretenden Jugendleiter für Hallenradsport, dem stellvertretenden Jugendleiter für Rennsport und der stellvertretenden Jugendleiterin für Mädchensport.
3.  Bei Abstimmungen und Wahlen mit unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Jugendleiters.
4.  Der Jugendvorstand hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Jugendhauptversammlung konstruktiv umzusetzen, die Interessen der Jugend im Vorstand und in den Fachausschüssen des BRV zu vertreten, die Jugendarbeit in den Vereinen zu unterstützen und zu koordinieren sowie über die Einhaltung der Jugendordnung strikt zu wachen.
5.  Der Jugendleiter ist als Leiter und Repräsentant der Radsportjugend gemäß § 16 der Satzung des Verbandes im Präsidium des Verbandes vertreten.
6.  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus bzw. ist der Vorstand nicht vollzählig, ist der Vorstand ermächtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu berufen. Der Nachfolger ist im Jugendhauptausschuss zu bestätigen.
7.  Die kommissarisch berufenen Mitglieder des Vorstandes sind nach Bestätigung durch den Jugendhauptausschuss stimmberechtigt.

§ 7  Jugendhauptausschuss

1.  Der Jugendhauptausschuss setzt sich aus den gewählten Jugendvertretern der Vereine und dem Jugendvorstand zusammen und trifft sich zumindest einmal im Jahr.
2.  Der Jugendhauptausschuss wird vom Jugendleiter oder von einem ihm Beauftragen geleitet.
3.  Die Aufgaben des Jugendhauptausschusses  sind insbesondere:
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Jugendhauptversammlung vorbehalten sind.
 Bestätigung der in den Vorstand berufenen Mitglieder.
 Entscheidung über Maßnahmen, Projekte und Arbeitsgruppen sowie über den
 Einsatz von Finanzen, wenn es die Situation erfordert.
4.  Die Einberufung des Jugendhauptausschusses erfolgt auf Beschluss des Jugendvorstandes.

§ 8  Auflösung

1.  Die Auflösung der BRJ kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der BRJ beschlossen werden und es muss eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
2.  Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen fällt an den Verband, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

Brandenburgischer Radsportverband e.V.

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